Bewilligungen

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick zum Bewilligungswesen in Reinach.

 

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Bewilligungsgesuche, die Anlässe betreffen, bei der Polizei Reinach eingereicht werden müssen. Ausserdem ist dies gemäss § 17 Abs. 1 der Polizeiverordnung 30 Tage vor dem Anlass vorzunehmen. Bei Nichteinhalten dieser Frist fällt eine Gebühr für Zusatzaufwand von CHF 100 an. Die Bewilligungsgebühren sind bei Abholung der Bewilligung im Stadtbüro bar oder mittels EC/Postkarte zu bezahlen.

 

Ausserdem möchten wir Sie auf § 56 Abs. 3 des Polizeireglements hinweisen:

 

Wer ohne Bewilligung einen bewilligungspflichtigen Anlass bzw. eine bewilligungspflichtige Aktion durchführt, macht sich strafbar.

Zudem kann den Veranstaltenden sowie den Teilnehmenden eine Busse gemäss §58 oder §60 des Polizeireglements auferlegt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Anordnungen kantonaler oder eidgenössischer Behörden im Einzelfall kommunales Recht ergänzen oder ausser Kraft setzen können (z.B. bei kantonaler Anordnung eines generellen Feuerverbots, wodurch auch bewilligungsfreie Handfackeln verboten wären).                             

 

Bei Fragen oder Unklarheiten bzgl. Anlässen wenden Sie sich bitte, wenn unter dem entsprechenden Stichwort nichts anderes vermerkt ist, an: Polizei Reinach, Telefon 061 716 44 44

 

Wichtige Dokumente

 

Für Gesuche um Durchführung eines Anlasses benützen Sie bitte das folgende Formular von der Webseite der Gemeinde Reinach:

 

Gesuchsformular für die Bewilligung eines Anlasses

(Das Gesuchs Formular kann interaktiv direkt am PC ausgefüllt werden)

 

 

Für die meisten Bewilligungen gelten die folgenden gesetzlichen Grundlagen:

 

Polizeireglement

Polizeiverordnung

 

Die bewilligten Patente durchs FKR werden ca. 2 Wochen vor dem Anlass durch die Gemeindepolizei ausgestellt,

die Patentnehmer werden direkt durch die Gemeindepolizei aufgeboten ihr Patent abzuholen, wir bitten um Geduld.